BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 44/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2012/07

Anwendung der Regeln der Feststellungslast ist lediglich ultima ratio und nachrangig gegenüber der Aufkärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ggf. unter Reduzierung des Regelbeweismaßes; Vorrang der Aufkärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ggf. unter Reduzierung des Regelbeweismaßes vor der Anwendung der Regeln der Feststellungslast; Anwendbarkeit der Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes i.R.d. Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 44/09

DRsp Nr. 2011/12912

Anwendung der Regeln der Feststellungslast ist lediglich "ultima ratio" und nachrangig gegenüber der Aufkärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ggf. unter Reduzierung des Regelbeweismaßes; Vorrang der Aufkärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ggf. unter Reduzierung des Regelbeweismaßes vor der Anwendung der Regeln der Feststellungslast; Anwendbarkeit der Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes i.R.d. Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast ist vorrangig regelmäßig der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufzuklären oder, soweit dies nicht gelingt, eine Reduzierung des Beweismaßes unter Berücksichtigung von Mitwirkungspflichtverletzungen vorzunehmen.2. Die Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten auch für die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.