FG Hessen - Urteil vom 01.03.2011
6 K 1493/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei Beteiligungsidentischen Gesellschaften

FG Hessen, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 6 K 1493/04

DRsp Nr. 2012/19474

Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei Beteiligungsidentischen Gesellschaften

Die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs sind dann nicht anzuwenden, wenn zwischen den (teil-) beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben. Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind kein allgemein geltendes Kontrollinstrument der Finanzverwaltung um unternehmerische Entscheidungen auf ihren Sinn und wirtschaftlichen Erfolg hin zu überprüfen. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften hat eine Grenzziehung nicht über dem Fremdvergleich, sondern allenfalls über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung zweier Immobilien in und .