FG Saarland - Urteil vom 28.02.2014
2 K 1014/13
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1;

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur bei Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen für ein Kind in zwei EU-Mitgliedstaaten

FG Saarland, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1014/13

DRsp Nr. 2014/5285

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur bei Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen für ein Kind in zwei EU-Mitgliedstaaten

1. Besteht für das im Inland lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen und dessen schottischer Ehefrau, die in Großbritannien unselbständig erwerbstätig ist, aufgrund des fehlenden Aufenthalts im Vereinigten Königreich kein britischer Kindergeldanspruch (hier: bestätigt durch Bescheid gegenüber der Ehefrau), steht dem Vater Kindergeld im Inland zu. 2. Eine den Bezug inländischen Kindergeldes ausschließende Konkurrenzsituation liegt nicht vor. Art. 67, 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 finden nur bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen Anwendung. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften Deutschlands festzustellen ist.

Der Bescheid vom 10. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter N ab September 2011 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.