Der Bescheid vom 10. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter N ab September 2011 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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