FG Saarland - Urteil vom 12.08.2008
2 K 2024/03
Normen:
DBA FRA Art. 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1696

Anwendung der Verständigungsregel zwischen der deutschen und franzözischen Finanzverwaltung hinsichtlich der 45-Tage-Regelung des DBA Frankreich

FG Saarland, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 2024/03

DRsp Nr. 2008/18279

Anwendung der Verständigungsregel zwischen der deutschen und franzözischen Finanzverwaltung hinsichtlich der 45-Tage-Regelung des DBA Frankreich

1. Die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an nicht mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion tätig wird. 2. Bei Berechnung dieser 45 Tage zählen solche Tage nicht mit, an denen der Arbeitnehmer nicht ganztägig abwesend ist. Die im BMF-Schreiben vom 3.4.2006, DStR 2006, 845 getroffene anders lautende Verständigungsvereinbarung bindet nicht die Gerichte.

Normenkette:

DBA FRA Art. 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Beklagten um dessen Berechtigung zur Nachforderung von Lohnsteuern im Rahmen der Grenzgängerregelung nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Frankreich).

Der Kläger war in den Streitjahren 1999 bis 2002 bei der Firma X in Y, als Arbeitnehmer u.a. im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Januar 1997 hatte er seinen Wohnsitz vom Inland (H) nach Frankreich (S) verlegt. Der Arbeitgeber hat ihn seitdem als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen Lohnsteuer freigestellt.