I.
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld in voller Höhe oder nur zur Hälfte zusteht.
Der Kläger wohnt seit 1987 in Deutschland (vgl. Bl. 111 der Beklagten-Akte), ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Gabelstaplerfahrer. Seine beiden Kinder (A, geboren ...1985; B, geboren 1987) wohnen mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, in Polen. Der Kläger erhält Arbeitslosengeld II (im Folgenden: ALG II) nach Sozialgesetzbuch II (SGB II). Bis zum Mai 2006 erhielt er den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitsgeld gemäß § 24 SGB II, seit dem Juni 2006 erhält er ALG II ohne den Zuschlag (vgl. Bl. 46, 85R, 117 f. d. Beklagten-Akte). Sonstige Einnahmen erzielt er nicht.
Die Kindesmutter erhielt in Polen antragsgemäß Familienleistungen für die Kinder (Bl. 22 f. d. Beklagten-Akte). Nachdem sie ihren entsprechenden Antrag zum 01. Januar 2005 zurückgenommen hatte (Bl. 55 f., 111 d. Beklagten-Akte), wurde die Zahlung der polnischen Familienleistungen eingestellt (vgl. Bl. 28 d. Beklagten-Akte).
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