FG Münster - Beschluss vom 06.04.2009
12 V 446/09 E
Normen:
BewG § 12 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 1220

Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG im Rahmen der Einkommensteuer

FG Münster, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 12 V 446/09 E

DRsp Nr. 2009/13348

Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG im Rahmen der Einkommensteuer

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung fällig werdende unverzinsliche Forderung gemäß § 12 Abs. 3 BewG für Zwecke der Einkommensbesteuerung abzuzinsen ist und der Zinsanteil bei Zahlung der Forderung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung fällig werdende Ausgleichsforderung nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) abzuzinsen ist und der Zinsanteil bei Zahlung der Ausgleichsforderung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.