1. Bei § 16GrEStG handelt es sich um eine am Besteuerungszweck orientierte Korrekturvorschrift zu § 1GrEStG (Anschluss an Senats-Urt. v. 9.3.1994 II R 86/90, BStBl II 1994, 413).2. Die bei Verwirklichung eines der Rechtsvorgänge des § 1GrEStG entstandene Steuer entfällt im Grundsatz nach § 16GrEStG dann wieder, wenn es zu den durch diese Rechtsvorgänge intendierten Grundstücksumsätzen tatsächlich (wirtschaftlich) nicht kommt oder es nicht auf Dauer bei ihnen verbleibt.3. Für § 16GrEStG kann daher nicht nur auf die Aufhebung eines Rechtsvorgang i. S. von § 1GrEStG abgestellt werden, sondern es muss auch dessen tatsächliche (wirtschaftliche) Rückgängigmachung verlangt werden.