BFH - Beschluss vom 20.10.2005
II B 39/05
Normen:
GrEStG (1997) § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 368
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4322/02

Anwendung des § 16 GrEStG

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen II B 39/05

DRsp Nr. 2005/20860

Anwendung des § 16 GrEStG

1. Bei § 16 GrEStG handelt es sich um eine am Besteuerungszweck orientierte Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (Anschluss an Senats-Urt. v. 9.3.1994 II R 86/90, BStBl II 1994, 413).2. Die bei Verwirklichung eines der Rechtsvorgänge des § 1 GrEStG entstandene Steuer entfällt im Grundsatz nach § 16 GrEStG dann wieder, wenn es zu den durch diese Rechtsvorgänge intendierten Grundstücksumsätzen tatsächlich (wirtschaftlich) nicht kommt oder es nicht auf Dauer bei ihnen verbleibt.3. Für § 16 GrEStG kann daher nicht nur auf die Aufhebung eines Rechtsvorgang i. S. von § 1 GrEStG abgestellt werden, sondern es muss auch dessen tatsächliche (wirtschaftliche) Rückgängigmachung verlangt werden.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 16 ;

Gründe: