FG München - Urteil vom 29.06.2007
8 K 1462/05
Normen:
AO (1977) § 88 § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1921

Anwendung des § 174 Abs. 4 AO bei mehrfacher Bescheidänderung wegen irriger Beurteilung mehrerer Sachverhalte

FG München, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 8 K 1462/05

DRsp Nr. 2007/15570

Anwendung des § 174 Abs. 4 AO bei mehrfacher Bescheidänderung wegen irriger Beurteilung mehrerer Sachverhalte

Die mehrmalige Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre wegen irriger Beurteilung mehrerer Sachverhalte im Zusammenhang mit bestimmten ausländischen Einkünften - zunächst zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen nun als richtig erkannter voller inländischer Steuerpflicht; danach zu seinen Gunsten wegen währungsbedingter Minderungen - rechtfertigen es nicht, Jahre später den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres gestützt auf § 174 Abs. 4 AO zu seinen Lasten zu ändern, in dem die streitigen Einkünfte wegen unterlassener Ermittlungen des Finanzamts bisher überhaupt nicht angesetzt waren.

Normenkette:

AO (1977) § 88 § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.