BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 72/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1 S. 1; EStG § 52 Abs. 25 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1686/01

Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG 1999 i.R.d. Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 72/04

DRsp Nr. 2011/9432

Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG 1999 i.R.d. Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

Im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1 S. 1; EStG § 52 Abs. 25 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 508.453 DM, die Klägerin Verluste aus stiller Beteiligung an einer GmbH in Höhe von ./. 17.500 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 226.302 DM. Die Einkommensteuer 1998 wurde bestandskräftig auf 81.910 DM festgesetzt.

Im Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160.033 DM sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 2.383.902 DM, die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 85.901 DM.