FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.07.2001
1 K 290/97
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. g ; AO 1977 § 42 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1496

Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird; Feststellungsbescheid 1994

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 290/97

DRsp Nr. 2002/1062

Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird; Feststellungsbescheid 1994

1. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer aus, wenn die mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen bei dem Empfänger nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Empfänger ist hierbei diejenige Person, die die Zahlungen unmittelbar vom Dividendenempfänger erhält. 2. Die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer als Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG soll nur eintreten, wenn bei dem Anteilsinhaber, als demjenigen, bei dem die Körperschaftsteuranrechnungsguthaben als steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden, auch unmittelbar die Aufwendungen an den nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Empfänger abfließen.