FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
10 K 2137/04
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 2137/04

DRsp Nr. 2007/15556

Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle

1. Eine Klage, mit der die Verurteilung der beklagten Behörde zur Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung begehrt wird, ist zulässig 2. Die Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG vom 13. Dezember 2006 auf Altfälle (vgl. § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG) ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine drei Kinder

L (geboren am 08.04.1989 - in Deutschland seit 26.07.1999)

V (geboren am 07.09.1992 - in Deutschland seit 26.07.1999)

A (geboren am 12.04.2001 - in Deutschland seit Geburt) zusteht.

Der Kläger stammt aus dem Kosovo. Er war bis zum 24.06.2002 im Besitz einer Duldung, danach einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz. Nunmehr hat er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.

Der Kläger war von Juli 1997 bis Dezember 1997 als Arbeitnehmer tätig und erhielt für die Zeit vom 24.12.1997 bis 06.03.1998 Arbeitslosengeld. Danach war er kurzfristig wieder als Arbeitnehmer tätig, erhielt danach wieder Arbeitslosengeld und von Mai bis Oktober 1999 Krankengeld.

Mit Bescheid aus dem Jahre 2001 wurde für die Kinder L und V für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 1999 Kindergeld festgesetzt.