BGH - Urteil vom 15.03.2016
II ZR 119/14
Normen:
GmbHG a.F. § 64 Abs. 2 S. 1-2; EuInsVO Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 441/11
OLG Thüringen, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 815/12

Anwendung des § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auf den Direktor einer private company limited by shares ( Ltd.); Verhinderung von Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens; Verkürzung der Insolvenzmasse durch Zahlungen des Geschäftsführers oder der Direktors nach Insolvenzreife zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen II ZR 119/14

DRsp Nr. 2016/7418

Anwendung des § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auf den Direktor einer private company limited by shares ( Ltd.); Verhinderung von Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens; Verkürzung der Insolvenzmasse durch Zahlungen des Geschäftsführers oder der Direktors nach Insolvenzreife zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 64 Abs. 2 S. 1-2; EuInsVO Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Ltd. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom Amtsgericht Erfurt eröffnet worden. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom Amtsgericht Erfurt, jetzt vom Amtsgericht Jena geführten Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin.

Die Schuldnerin war überwiegend in Deutschland tätig. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen.

a) b) 1. 2.