BFH - Beschluss vom 07.07.2005
IX B 29/05
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1857
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 219/00

Anwendung des § 68 FGO

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX B 29/05

DRsp Nr. 2005/12627

Anwendung des § 68 FGO

1. Die Neufassung des § 68 FGO, wonach ein nach ergangener Einspruchsentscheidung bekannt gegebener Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist am 1.1.2001 in Kraft getreten. Mangels jeder weiteren (Übergangs-)Regelung folgt daraus, dass für die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebenen Änderungsbescheide noch die alte Fassung des § 68 FGO zur Anwendung kommt.2. Das gilt auch für den Fall, dass ein Änderungsbescheid im Dezember 2000 bekannt gegeben wurde und die Rechtsbehelfsfrist im Januar 2001 abläuft.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) rechtsfehlerfrei angewendet; der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist damit nicht gegeben.