BFH - Urteil vom 27.04.2004
X R 28/02
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1287
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 12013/98

Anwendung des § 68 FGO a.F.

BFH, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen X R 28/02

DRsp Nr. 2004/11927

Anwendung des § 68 FGO a.F.

Zwischen der Festsetzung von Vorauszahlungen und der anschließenden Jahressteuerfestsetzung besteht ein die Anwendung des § 68 FGO a.F. rechtfertigender sachlicher Zusammenhang. Die Jahressteuerfestsetzung löst die auf Vorauszahlungsbescheiden beruhende Festsetzung für die Voranmeldungszeiträume ab und ersetzt sie auf diese Weise.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Friseurmeister. Mit Vertrag vom 19. August 1996 übertrug er seinen Friseurbetrieb zum 1. September 1996 auf N, den er im November 1996 adoptierte. In dem "Betriebsübergabevertrag" heißt es unter 3. u.a.:

"Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Jedoch wird dem Übergeber an dem übertragenen Unternehmen eine stille Beteiligung eingeräumt; für das dadurch begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die stille Gesellschaft entsprechend.

Dabei wird zugunsten des Übergebers eine Einlage mit einem Betrag von 140 000 DM zum Übertragungsstichtag eingebucht ...

Die Übertragung erfolgt im Wege vorweggenommener Erbfolge."