FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2005
I 296/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5 § 7 Abs. 1 S. 4 § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 324

Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG auf Einlagen mit zulässiger unechter Rückwirkung

FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I 296/04

DRsp Nr. 2006/2266

Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG auf Einlagen mit zulässiger unechter Rückwirkung

1. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG ist der Einlagenbegriff des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG. 2. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 auf die Einlagen, die in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 24.03.1999 stattgefunden haben, bewirkt keine unzulässige Rückwirkung, sondern es handelt sich hierbei um eine zulässige unechte Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5 § 7 Abs. 1 S. 4 § 52 Abs. 21 ;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten darüber, in welcher Höhe die AfA-Bemessungsgrundlage besteht. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, ob es sich bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf die Klägerin um eine Einlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gehandelt hat.

Die Klägerin ist eine in 1998 errichtete Familiengesellschaft in Form einer GmbH & Co KG. Geschäftsgegenstand ist die Nutzung und Verwaltung von bebauten Grundstücken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Akte Allgemeines Bl. 1ff). Bezüglich der Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse wird auf die Übersicht von Blatt 88 der Akte Allgemeines verwiesen.