Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem konzerninternen Verkauf einer Auslandsbeteiligung durch die Klägerin um das Vorliegen und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie den Umfang des nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.
Zunächst war die X-AG & Co. KG zu 100 % an der Y-Holding (Belgien) beteiligt. Die Klägerin (damals firmierend als Z Verwaltungs-Aktiengesellschaft) war wiederum als Komplementärin an der X-AG & Co. KG (damals firmierend als Z AG & Co. KG) beteiligt.
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