FG Hessen - Urteil vom 17.05.2011
4 K 2561/09
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG § 7;

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 2561/09

DRsp Nr. 2011/14143

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung ist nicht nur der innerbilanziell zu erfassende „tatsächliche” Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns. Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf die verdeckte Gewinnausschüttung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG § 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem konzerninternen Verkauf einer Auslandsbeteiligung durch die Klägerin um das Vorliegen und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie den Umfang des nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.

Zunächst war die X-AG & Co. KG zu 100 % an der Y-Holding (Belgien) beteiligt. Die Klägerin (damals firmierend als Z Verwaltungs-Aktiengesellschaft) war wiederum als Komplementärin an der X-AG & Co. KG (damals firmierend als Z AG & Co. KG) beteiligt.