Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2018 dergestalt abzuändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 10.400 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 93%, der Beklagte zu 7%.
3Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Sachverständiger für ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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