BFH - Urteil vom 03.02.2010
IV R 28/07
Normen:
ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1; ForstSchAusglG § 5 Abs. 2; EStG § 34b Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 263/04

Anwendung des Betriebsausgabenpauschsatzes lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung; Zufluss von Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen IV R 28/07

DRsp Nr. 2010/10216

Anwendung des Betriebsausgabenpauschsatzes lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung; Zufluss von Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung

1. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. 2. NV: § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.

Normenkette:

ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1; ForstSchAusglG § 5 Abs. 2; EStG § 34b Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz --ForstSchAusglG--) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.