BFH - Beschluss vom 29.05.2024
XI B 3/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 15;
Fundstellen:
BB 2024, 1494
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 281/22

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsatzbesteuerung einer Dinner-Show

BFH, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen XI B 3/23

DRsp Nr. 2024/8134

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsatzbesteuerung einer "Dinner-Show"

NV: Auf eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt, die beide dem ermäßigten Steuersatz unterliegen --hier nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)--, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (Abgrenzung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.12.2022 - 1 K 281/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 15;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.