FG Bremen - Urteil vom 30.10.2019
1 K 148/17 (5)
Normen:
BierStG § 2 Abs. 2 S. 1; BierStG § 14 Abs. 1;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus einer unabhängigen Brauerei

FG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 148/17 (5)

DRsp Nr. 2019/17835

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus einer unabhängigen Brauerei

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BierStG § 2 Abs. 2 S. 1; BierStG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG).

Die Klägerin, eine GmbH, stellt seit November 2015 Bier im Brauverfahren her. Ihre Gesamtjahreserzeugung beträgt weniger als 200.000 hl Bier. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig und benutzt Betriebsräume, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind.

Im Oktober 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers.

In ihren Steueranmeldungen nach § 15 Abs. 2 BierStG berechnete die Klägerin die Steuer unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne von § 2 Abs. 2 BierStG.