BFH - Beschluss vom 14.07.2011
V S 8/11 (PKH)
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Lieferung von Speisen; Nachträgliche Gewährung von PKH für die Durchführung eines Revisionsverfahrens

BFH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen V S 8/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/15159

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Lieferung von Speisen; Nachträgliche Gewährung von PKH für die Durchführung eines Revisionsverfahrens

NV: Bei summarischer Prüfung handelt es sich nicht um die Abgabe von Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines z.B. Imbissstandes, wenn der Unternehmer mit seinen Speisen vertragliche Verpflichtungen zur Berücksichtigung der "ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der Essensteilnehmer", und zur Darreichung "eines altersgerechten und abwechslungsreichen Essens" sowie zur Darreichung "abwechslungsreicher Kost" in Kindertageseinrichtungen erfüllen soll.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt nachträglich Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung seines Revisionsverfahrens (V R 47/10), in dem streitig ist, ob er berechtigt ist, den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die Lieferung von Speisen anzuwenden oder ob seine Leistungen als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen.

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