BFH - Beschluss vom 28.06.2011
XI B 87/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 332/09

Anwendung des ermäßigtn Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf die Beförderung von Personen durch den Sessel- und Schlepplift in einer Skihalle

BFH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen XI B 87/10

DRsp Nr. 2011/17794

Anwendung des ermäßigtn Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf die Beförderung von Personen durch den Sessel- und Schlepplift in einer Skihalle

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2008 den Skibetrieb ... in .... Hierbei handelte es sich um eine geschlossene Hallenanlage, in der verschiedene Freizeitaktivitäten im Bereich des Wintersports angeboten wurden. In der Halle befanden sich u.a. eine Skipiste, ein Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer und eine Rodelbahn. Außerdem bestand die Möglichkeit, einen Skilehrer zu buchen. Für die verschiedenen Leistungen wurde das Entgelt durch Ausgabe verschiedener Tickets erhoben.

Das zeitlich begrenzte "Liftticket" beinhaltete die Pistennutzung und die Liftbeförderung. Die Klägerin wies auf dem Ticket Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 % aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) unterwarf dagegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest.