FG Hessen - Urteil vom 28.05.2018
7 K 2456/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag Höherversicherung (HV) und Bestimmung des Besteuerungsanteils (BA) beim Anpassungsbetrag (Rürup-Rente); Vorliegen einer Doppelbesteuerung bei der privaten Rentenversicherung

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 2456/14

DRsp Nr. 2021/11327

Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag Höherversicherung (HV) und Bestimmung des Besteuerungsanteils (BA) beim Anpassungsbetrag (Rürup-Rente); Vorliegen einer Doppelbesteuerung bei der privaten Rentenversicherung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ertragsanteil (EA) von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag Höherversicherung (HV) und welcher Besteuerungsanteil (BA) beim Anpassungsbetrag (Rürup-Rente) anzuwenden ist sowie die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Doppelbesteuerung bei 14 privaten Rentenversicherungen sowie der Rürup-Rente und der gesetzlichen Rente ohne Steigerungsbetrag HV vorliegt und ob, falls diese Fragen ganz oder teilweise zu bejahen wären, dies zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides führt.