Strittig ist bei der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1997, ob für Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt worden ist, der Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Die Kläger (Kl.) sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Der Kl. arbeitet bei einem Bauunternehmen. Im Jahr 1997 erhielt er einen laufenden Arbeitslohn von DM. Außerdem zahlte ihm die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für das Urlaubsjahr 1995 einen Entschädigungsbetrag von DM für nicht genommenen Urlaub. Von diesem Betrag behielt sie keine Lohnsteuer ein.
Die Ehefrau war im Streitjahr Hausfrau ohne Einkünfte.
Die Kl. gaben im März 1998 ihre ESt-Erklärung ab und erklärten die besagten DM als Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden sei.
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