BFH - Urteil vom 06.04.2011
IX R 29/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 18;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 323/09

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf das Entstehen eines Veräußerungsverlustes bei Vorliegen einer unechten Rückwirkung

BFH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX R 29/10

DRsp Nr. 2011/17765

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf das Entstehen eines Veräußerungsverlustes bei Vorliegen einer unechten Rückwirkung

NV: Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Berechnung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige lediglich geringfügige Einnahmen aus der Beteiligung nach Auflösung der GmbH erzielt hat. Dies gilt auch, wenn vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die Anteile angeschafft und die Aufwendungen hierfür getätigt wurden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 18;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war neben dem Zufluss von Einkünften nach § 18 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) das Entstehen eines Veräußerungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG im Streitjahr sowie die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens hierauf (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) streitig.