Die Beteiligten streiten darüber, ob ein zum 1. Januar 2001 zu berücksichtigender, gesondert festgestellter Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 (Streitjahr) in voller Höhe oder nur zur Hälfte als steuerpflichtig zu berücksichtigen ist.
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