FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.01.2014
4 K 244/11
Normen:
EStG 2004 § 3 Nr. 40c; EStG 2004 § 3c Abs. 2; EStG 2004 § 15; EStG 2004 § 17; EStG 2004 § 24 Nr. 2; EStG 2004 § 52 Abs. 4b Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 662

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Aktienverkauf gegen Zahlung einer Leibrente

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 244/11

DRsp Nr. 2014/4589

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Aktienverkauf gegen Zahlung einer Leibrente

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei § 17 EStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art, bei der für den Zeitpunkt der Besteuerung und die Höhe des Gewinns grundsätzlich nicht auf den Zufluss des Entgelts abzustellen ist. § 11 EStG findet keine Anwendung. Die Gewinnermittlung gem. § 17 Abs.2 EStG ist – als stichtagsbezogene Gewinnermittlung – nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen. 2. Einnahmen aus der Veräußerung von Aktien gegen Zahlung einer Leibrente sind nur dann nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern, wenn die Veräußerung im Jahr 2002 erfolgt. Davor realisierte Auflösungsverluste unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. 3. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen aus einer Leibrente kommt es nicht an.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2004 § 3 Nr. 40c; EStG 2004 § 3c Abs. 2; EStG 2004 § 15; EStG 2004 § 17; EStG 2004 § 24 Nr. 2; EStG 2004 § 52 Abs. 4b Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Einnahmen des Klägers (Kl) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft mit dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern sind.