FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2014
5 K 259/13
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 Nr. 3; EStG § 1 Abs. 1; DBA-Griechenland Art. X Abs. 1; DBA-Griechenland Art. XII Abs. 2;

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf nach dem DBA-Griechenland im Inland nicht steuerbare Einkünfte einer griechischen Staatsangehörigen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 259/13

DRsp Nr. 2014/17319

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf nach dem DBA-Griechenland im Inland nicht steuerbare Einkünfte einer griechischen Staatsangehörigen

1. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten fallen Einkünfte einer griechischen Staatsangehörigen, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, auch dann unter den Progressionsvorbehalt nach § 32d Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn das DBA das alleinige Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsprinzip Griechenland zuweist. 2. Aus der Nichtsteuerbarkeit von Einkünften eines griechischen Staatsbeamten nach Art. X Abs. 1 DBA-Griechenland folgt nicht, dass die Einkünfte auch bei der Ermittlung des Steuersatzeinkommens unberücksichtigt bleiben müssen, da sich die Bundesrepublik Deutschland in Artikel XVII Abs. 2 des Abkommens ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 Nr. 3; EStG § 1 Abs. 1; DBA-Griechenland Art. X Abs. 1; DBA-Griechenland Art. XII Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.