BFH - Urteil vom 12.10.2011
V R 66/09
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 977/06 449

Anwendung des Regelumsatzsteuersatzes für in einer Großküche eines Altenwohnheim und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen V R 66/09

DRsp Nr. 2012/656

Anwendung des Regelumsatzsteuersatzes für in einer Großküche eines Altenwohnheim und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen

Die in einer Großküche eines Altenwohn- und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen sind keine "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes, so dass deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern keine Lieferung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ist.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. Sie ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 13. Dezember 2002 als übernehmender Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger der E-GmbH, von der sie in den Streitjahren 1999 bis 2002 entgeltliche Leistungen zur Versorgung der in den von der Klägerin betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen vollstationär untergebrachten Personen mit Speisen und Getränken bezog. Die E-GmbH hatte dabei die Speiseplanvorgaben der Klägerin einzuhalten und sämtliche Mahlzeiten mit eigenem Personal und eigener Kücheneinrichtung zuzubereiten.