BFH - Beschluss vom 31.01.2011
VI B 130/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 141/09

Anwendung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen VI B 130/10

DRsp Nr. 2011/4040

Anwendung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

NV: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BFH/NV 2011, 345; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BFH/NV 2011, 348; VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) erneut entschieden hatte, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und diese Auslegung nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.