LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2022
12 Sa 350/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5925/20
ArbG Düsseldorf, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5897/20
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1085/21

Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit AuslandsbezugWirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei FlugdienstleistungsunternehmenAuslegung eines erstinstanzlichen UrteilsAnforderungen an Berufungsbegründung nach erstinstanzlich unzulässigem und unbegründetem ZahlungsantragModifizierung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG durch § 24 BetrVGUnschädlichkeit fehlender Sollangaben bei MassenentlassungsanzeigeUnzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger RechtshängigkeitEntgeltcharakter einer Sektorzulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 350/21

DRsp Nr. 2022/5793

Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Flugdienstleistungsunternehmen Auslegung eines erstinstanzlichen Urteils Anforderungen an Berufungsbegründung nach erstinstanzlich unzulässigem und unbegründetem Zahlungsantrag Modifizierung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG durch § 24 BetrVG Unschädlichkeit fehlender Sollangaben bei Massenentlassungsanzeige Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit Entgeltcharakter einer Sektorzulage

1. Parallelentscheidung zum Urteil vom 15.12.2021 - 12 Sa 347/21 - mit veränderter Antragstellung zur Sektorzulage.2. Zur Auslegung des erstinstanzlichen Urteils und zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn ein Zahlungsantrag als unzulässig und unbegründet abgewiesen wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,

a)

an den Kläger für November 2020 1.923,70 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;

b)

an den Kläger für Dezember 2020 656,43 Euro brutto abzüglich gezahlter 83,20 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

2. 3. 4.