ArbG Düsseldorf, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5906/20
ArbG Düsseldorf, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5906/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5876/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5876/20
ArbG Düsseldorf, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5906/20
Anwendung deutschen Rechts nach RechtswahlAuslegung einer KündigungserklärungRäumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchGVerfassungskonforme Auslegung der §§ 23 und 24 KSchGKein Betriebsübergang bei Übernahme stillgelegter inländischer StandorteWirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im AuslandWahrung der Schriftform der Massenentlassungsanzeige durch Telefax-ÜbermittlungAnforderungen an die Pflichtangaben in der MassenentlassungsanzeigeAnnahmeverzug durch einseitige FreistellungserklärungÜberschreitung billigen Ermessens beim Entzug der LTC-ZulageTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 399/21
DRsp Nr. 2022/13844
Anwendung deutschen Rechts nach RechtswahlAuslegung einer KündigungserklärungRäumlicher Geltungsbereich des § 23KSchGVerfassungskonforme Auslegung der §§ 23 und 24KSchGKein Betriebsübergang bei Übernahme stillgelegter inländischer StandorteWirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im AuslandWahrung der Schriftform der Massenentlassungsanzeige durch Telefax-ÜbermittlungAnforderungen an die Pflichtangaben in der MassenentlassungsanzeigeAnnahmeverzug durch einseitige FreistellungserklärungÜberschreitung billigen Ermessens beim Entzug der LTC-ZulageTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigt, zugleich aber einen späteren Kündigungstermin nennt.2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht fortgeführter, sondern stillgelegter inländischer Standorte selbst dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich genommen keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613aBGB bilden.
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