FG Köln - Urteil vom 14.08.2008
13 K 2604/04
Normen:
AO § 130 ; AO § 131 ; FGO § 68 ; FGO § 102 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 43

Anwendung von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden

FG Köln, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 13 K 2604/04

DRsp Nr. 2008/19339

Anwendung von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden

1. § 68 FGO gilt auch für Ermessensverwaltungsakte. 2. Der Begriff der Änderung in § 68 FGO entspricht nicht dem Begriff der Änderung nach der Abgabenordnung, sondern umfasst auch andere Formen der Korrektur, wie z.B. die Rücknahme und den Widerruf nach den §§ 130, 131 AO. 3. Haftungsbescheide, die nach §§ 130 ff. AO korrigiert werden, werden nach § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Normenkette:

AO § 130 ; AO § 131 ; FGO § 68 ; FGO § 102 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.

Der Kläger war ausweislich des Handelsregisters L. (HR B ...) der alleinige und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Firma G. GmbH in C., über deren Vermögen im ... 1997 das Konkursverfahren eröffnet und die - nach Einstellung des Konkursverfahrens wegen Masselosigkeit - im Jahr 2003 im Handelsregister gelöscht wurde. Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gründete der Kläger die Firma D. GmbH in ... (Handelsregister ...) - im Folgenden: GmbH -. Dort domizilierte die GmbH zunächst in N. (c/o ..., Gewerbeanmeldung, Vorhefter Gewerbesteuerakte), später in ..., .... Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war ebenfalls der Kläger (... Handelsregister, Vertragsakte).