Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) erst auf nach dem 6.8.1997 verwirklichte Sachverhalte
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 6 K 6307/10
DRsp Nr. 2011/19081
Anwendung von § 8 Abs. 4KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) erst auf nach dem 6.8.1997 verwirklichte Sachverhalte
1. Die Übergangsvorschrift des § 54 Abs. 6KStG 1997 zur verschärrfenden Neuregelung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) – § 8 Abs. 4KStG 1997 – ist dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4KStG 1997 nur auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die nach dem 6.8.1997 verwirklicht wurden.2. § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1997 bewirkt im Ergebnis aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weiterhin bestehende Anwendbarkeit der günstigeren Altregelung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 in den Fällen, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 6.8.1997 eingetreten ist (im Streitfall: Beurteilung eines Verlustabzugs im Jahr 1997 bei Anteilsübertragung und Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 6.8.1997 nach § 8 Abs. 4KStG 1996). Die verschärfende Neuregelung des § 8 Abs. 4KStG 1997 ist aber dann sowohl zeitlich als auch materiell-rechtlich bereits im Veranlagungszeitraum 1997 anwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 6.8.1997 und dem 31.12.1997 eingetreten ist.
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