FG München - Urteil vom 17.03.2009
6 K 3474/06
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 3; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KAGG § 40a Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1053

Anwendung von § 8b KStG auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen durch eine GmbH im Veranlagungszeitraum 2002

FG München, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 3474/06

DRsp Nr. 2009/13329

Anwendung von § 8b KStG auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen durch eine GmbH im Veranlagungszeitraum 2002

1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich um eine "Rechtsfolgenverweisung" mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist. 2. Bei der Rückgabe von Investmentfondsanteilen durch eine GmbH ist der auf die im Sondervermögen enthaltenen Aktien entfallende Veräußerungsverlust, der Teil des bei Rückgabe der Anteile entstandenen Gesamtgewinns war, dadurch steuerlich zu neutralisieren, als er außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 3; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KAGG § 40a Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist - für den Veranlagungszeitraum 2002 - die Anwendung des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen.