FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2007
13 K 2430/04 B
Normen:
InvZulG 1999 § 3; InvZulG 1977 § 4; EStG 1990 § 7c; BerlinFG § 14 Abs. 2; BerlinFG § 19;
Fundstellen:
EFG 2009, 962

Anwendung von zu anderen Rechtsnormen ergangener Rechtsprechung auf § 3 InvZulG 1999; Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken; Leerstand von mehr als einem Jahr während der fünfjährigen Bindungsfrist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 13 K 2430/04 B

DRsp Nr. 2009/6451

Anwendung von zu anderen Rechtsnormen ergangener Rechtsprechung auf § 3 InvZulG 1999; Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken; Leerstand von mehr als einem Jahr während der fünfjährigen Bindungsfrist

1. Die vom BFH zu § 7c EStG 1990 entwickelten Grundsätze sind aufgrund des vergleichbaren Gesetzeszwecks beider Vorschriften auch bei § 3 InvZulG 1999 anwendbar. Dies gilt hingegen nicht für die Rechtsprechung zu § 4 InvZulG 1977 und §§ 14, 19 BerlinFG, da diese Vorschriften andere Zwecke verfolgten. 2. Ein Gebäude dient im Sinne von § 3 InvZulG 1999 der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, wenn es zur dauernden Vermietung bestimmt ist und dafür verfügbar gehalten wird. Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich. 3. Ein Leerstand von mehr als einem Jahr während des fünfjährigen Bindungszeitraums ist nicht mehr vorübergehend in diesem Sinne und daher schädlich für den Anspruch auf Investitionszulage.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3; InvZulG 1977 § 4; EStG 1990 § 7c; BerlinFG § 14 Abs. 2; BerlinFG § 19;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 - erfüllt sind.