FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2005
7 V 55/04
Normen:
FGO § 133a § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 4 ; GG Art. 3, 103 Abs. 1 ; VwGO § 152a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1237
EFG 2005, 885

Anwendungsbereich des durch das Anhörungsrügengesetz eingeführten § 133a FGO; Gegenvorstellung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 7 V 55/04

DRsp Nr. 2005/6154

Anwendungsbereich des durch das Anhörungsrügengesetz eingeführten § 133a FGO; Gegenvorstellung

Die mit Wirkung ab 1.1.2005 eingeführte Abhilfemöglichkeit nach § 133a FGO betreffend unanfechtbare Entscheidungen des Gerichts ist auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt und kann daher nicht in anderen Sachverhalten, z.B. materiell-rechtlich begründeten Fällen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit", zur Anwendung kommen (hier: wegen vermeintlicher Gesetzwidrigkeit der unanfechtbaren Kostenentscheidung des Finanzgerichts).

Normenkette:

FGO § 133a § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 4 ; GG Art. 3, 103 Abs. 1 ; VwGO § 152a ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Februar 2005 7 V 55/04.

Mit Schreiben vom 26. November 2004 haben die Antragsteller gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25. November 2004 (Zahlungsfrist: 29.12.2004) Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) änderte mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragten die Antragsteller beim FA erneut die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.