FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2000
3 K 2076/99
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ; EStG § 52 Abs. 14 Satz 6; EStG § 52 Abs. 14 Satz 7; EStG § 52 Abs. 26 Satz 6; EStG § 52 Abs. 26 Satz 7; EStG § 10e;

Anwendungsbereich des EigZulG (zeitliche Abgrenzung der Fördervorschriften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 2076/99

DRsp Nr. 2001/2434

Anwendungsbereich des EigZulG (zeitliche Abgrenzung der Fördervorschriften

Das EigZulG ist nicht anwendbar, wenn der Antragsteller nach dem 26. Oktober 1995 mit der Bebauung eines kurze Zeit später von ihm erworbenen Grundstücks begonnen, den Bauantrag jedoch schon vor diesem Zeitpunkt gestellt hat.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ; EStG § 52 Abs. 14 Satz 6; EStG § 52 Abs. 14 Satz 7; EStG § 52 Abs. 26 Satz 6; EStG § 52 Abs. 26 Satz 7; EStG § 10e;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 vorliegen.

I.

Der Kläger ist Elektroinstallateur. Seit dem 12. August 1994 ist er verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seine Ehefrau ist Friseuse und Hausfrau.

Bereits vor seiner Eheschließung hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1992 zum 1. Februar 1993 das alleinige Eigentum an der Immobilie A in ... erworben und es seit dem 1. Juli 1993 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.