I.
Streitig ist der für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) maßgebende Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages.
Die ledige Klägerin ist Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in B. Am 09.05.1995 reichte sie bei der Gemeinde B einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Austragshauses mit einer Wohnung und Doppelgarage auf der bestehenden Hofstelle ein. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
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