FG Brandenburg - Urteil vom 17.05.2001
6 K 1640/99 KG
Normen:
EStG § 70 Abs. 3 ; EStG 1997 § 66 Abs. 3 ; EStG 2001 § 52 Abs. 62 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 67 ;

Anwendungsbereich von § 70 Abs.3 EStG; rückwirkender Kindergeldantrag; grobes Verschulden bei Verschweigen von bekannten kindergeldrelevanten Informationen

FG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 1640/99 KG

DRsp Nr. 2001/12819

Anwendungsbereich von § 70 Abs.3 EStG; rückwirkender Kindergeldantrag; grobes Verschulden bei Verschweigen von bekannten kindergeldrelevanten Informationen

1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 EStG bezieht sich nur auf die Änderung oder Aufhebung einer zuvor erfolgten materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung, nicht aber auf einen erneuten Kindergeldantrag, nachdem zuvor ein Kindergeldaufhebungsbescheid oder ein sogenannter Nullbescheid ergangen ist (Anschluss an Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. 10. 2000 4 K 6362/98 Kg, EFG 2001, 82). 2. § 66 Abs. 3 EStG a.F. -rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung- gilt nur für Erstanträge (Anschluss an Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. 10. 1998 II 1170/97, EFG 1999, 35), nicht aber für weitere Anträge, wenn z.B. die bestandskräftige Ablehnung eines Erstantrags später wieder korrigiert werden soll.