FG Köln - Urteil vom 20.05.1999
5 K 45/98
Normen:
AO (1977) § 19 Abs. 3 S. 1 § 197 Abs. 1 S. 1 ;

Anwendungsumfang der Zuständigkeitsregelung von § 19 Abs. 3 S. 1 AO; Bekanntgabe der Außenprüfungsanordnung: nicht auch Uhrzeit des Prüfungsbeginns

FG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 5 K 45/98

DRsp Nr. 2002/9469

Anwendungsumfang der Zuständigkeitsregelung von § 19 Abs. 3 S. 1 AO; Bekanntgabe der Außenprüfungsanordnung: nicht auch Uhrzeit des Prüfungsbeginns

1. § 19 Abs. 3 S. 1 AO findet auch Anwendung, wenn die dort aufgeführten Tätigkeiten nicht nur innerhalb, sondern zugleich auch außerhalb der Wohnsitzgemeinde ausgeübt werden.2. § 197 Abs. 1 S. 1 AO verlangt nicht die (zusätzliche) Angabe der Uhrzeit des Prüfungsbeginns.

Normenkette:

AO (1977) § 19 Abs. 3 S. 1 § 197 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seine Kanzlei betreibt er im Bezirk des Beklagten. Mit Verfügung vom 06.11.1997 ordnete der Beklagte unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem Kläger an. Diese sollte sich auf die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 01.01.1994 bis 01.01.1997 sowie die Vermögensteuer 1994 bis 1997 erstrecken. Als Prüfungsbeginn war der 06.01.1998 vorgesehen.