BFH - Beschluß vom 16.07.1999
IX B 81/99
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BB 1999, 2549
BFH/NV 2000, 123
BFHE 189, 401
BStBl II 1999, 760
DB 1999, 2148
NZM 2000, 247
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

BFH, Beschluß vom 16.07.1999 - Aktenzeichen IX B 81/99

DRsp Nr. 1999/8725

Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

»Das EigZulG kann aufgrund eines Antrags nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG nur dann angewandt werden, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 26. Oktober 1995 rechtswirksam abgeschlossen worden ist.«

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden sie nicht zu Einkommensteuer veranlagt.Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1995 von der Stadt N ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von ... DM. Der Besitz ging am 1. Dezember 1995 über.Die Kläger beantragten, ihnen von 1996 an die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zu gewähren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, da der Kaufvertrag nicht nach dem 26. Oktober 1995, sondern bereits an diesem Tag abgeschlossen worden sei.