Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden sie nicht zu Einkommensteuer veranlagt.Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1995 von der Stadt N ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von ... DM. Der Besitz ging am 1. Dezember 1995 über.Die Kläger beantragten, ihnen von 1996 an die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zu gewähren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, da der Kaufvertrag nicht nach dem 26. Oktober 1995, sondern bereits an diesem Tag abgeschlossen worden sei.
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