Streitig ist, ob im Erlasszeitpunkt des Erbschaftsteuerbescheides bereits Festsetzungsverjährung gegenüber dem Kläger eingetreten war.
Am 14.04.2006 verstarb D., der Vater des Klägers.
I.
Die Sterbefallmitteilung des Standesamtes A-Stadt wurde dem Finanzamt übermittelt. Sie wies Namen und Anschriften der Ehegattin des Erblassers sowie seiner Kinder – u.a. des Klägers – aus und enthielt unter der Rubrik Nachlass als Grundvermögen "1/2 Haus in A-Stadt, Weg 1". Die Sterbefallmitteilung wurde mit den Stempeln "Freibeleg" und "Vorprüffall" versehen, der Stempel "Freibeleg" ist mehrfach durchgestrichen.
Beim beklagten Finanzamt gingen Anzeigen nach § 33 ErbStG ein wie folgt:
20.04.2006 | Bank 1 | 4.154 € zzgl. Zinsen |
20.04.2006 | Bank A-Stadt | 54.568,09 € zzgl. Zinsen, (davon 50.747,81 € zzgl. Zinsen auf Gemeinschaftskonten) |
16.05.2006 | E | 4.037,19 € (bezugsberechtigt im Todesfall: Ehefrau.) |
Am 23.01.2007 verfügte das Finanzamt C die Steuerfreiheit des Erbfalls gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 1+2 ErbStG sowie die Ablage der Anzeigen zu den Freibelegen.
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