EMRK Art. 10; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2; ZPO § 559 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften i.d.F. vom 04.11.2011 (MTV) § 12; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften i.d.F. vom 04.11.2011 (MTV) § 13;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Zeitungsverlage Nr. 8
ArbRB 2021, 197
AuR 2021, 380
AuR 2022, 40
BB 2022, 186
EzA GG Art. 12 Nr. 52
EzA TVG _ 4 Presse Nr. 7
EzA-SD 2021, 3
EzA-SD 2021, 6
NZA 2021, 1780
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13 vom 15.06.2021
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 970/18
ArbG Düsseldorf, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3038/18
Anzeigepflicht des angestellten Redakteurs vor Verwertung einer Nachricht in einem Gastbeitrag für eine andere ZeitungPraktische Konkordanz zum Ausgleich von kollidierenden Grundrechtspositionen von Verlag und RedakteurGeistige und wirtschaftliche Konkurrenz privater PresseunternehmenReichweite der Schutzfunktion des Art. 10 EMRKAbmahnung des angestellten Redakteurs wegen Verstoß gegen tariflich vorgeschriebene Anzeigepflicht
BAG, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 413/19
DRsp Nr. 2021/10277
Anzeigepflicht des angestellten Redakteurs vor Verwertung einer Nachricht in einem Gastbeitrag für eine andere ZeitungPraktische Konkordanz zum Ausgleich von kollidierenden Grundrechtspositionen von Verlag und RedakteurGeistige und wirtschaftliche Konkurrenz privater PresseunternehmenReichweite der Schutzfunktion des Art. 10EMRKAbmahnung des angestellten Redakteurs wegen Verstoß gegen tariflich vorgeschriebene Anzeigepflicht
Orientierungssätze:1. § 13 Ziff. 3 MTV verpflichtet den angestellten Redakteur, dem Verlag die beabsichtigte Verwertung einer Nachricht, die ihm bei seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit bekannt geworden ist, in einem Gastbeitrag für eine andere Zeitschrift durch Einholung einer schriftlichen Einwilligung anzuzeigen (Rn. 30).
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