FG München - Urteil vom 26.10.2022
4 K 2409/21
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Anzeigepflicht eines Steuerschuldners gegenüber der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde i.R.d. Festsetzung der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 2409/21

DRsp Nr. 2023/906

Anzeigepflicht eines Steuerschuldners gegenüber der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde i.R.d. Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob das beklagte Finanzamt (FA) den Antrag der Klägerin, einen Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben, zu Recht abgelehnt hat.

Die am 16. November 2019 verstorbene M wurde von ihren beiden Kindern, der Klägerin und ihrem Bruder (B) zu je 1/2 beerbt. In der Erbmasse befanden sich u.a. Anteile an den grundbesitzenden Firmen A GmbH und B GmbH.

Im Zeitpunkt des Erbfalles waren am Stammkapital der A GmbH sowohl M als auch die Klägerin zu je 1/2, am Stammkapital der B GmbH M und B zu je 1/2 beteiligt.

1. 2. 3. 4.