FG Nürnberg - Urteil vom 09.06.2005
IV 70/05
Normen:
GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a ; GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1160

Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei Grunderwerbsteuervergünstigung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IV 70/05

DRsp Nr. 2005/11676

Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei Grunderwerbsteuervergünstigung

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung, nach der der Steuerpflichtige Änderungen des Gesellschafterbestands anzuzeigen hatte, bestand auch im Hinblick auf eine Steuervergünstigung wie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG und kann nicht auf eine vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands im Sinn des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. beschränkt werden.

Normenkette:

GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a ; GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 6 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin ein Plan zum Beitritt eines weiteren Gesellschafters bestand und ob die Festsetzungsfrist gewahrt worden ist, weil die alsbald erfolgte entsprechende Änderung des Gesellschafterbestands nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (GrEStG a. F.) von der Klägerin anzuzeigen gewesen wäre.

An der laut notarieller Urkunde vom 20.11.1998 als A-Grundbesitz KG gegründeten Klägerin mit einem Festkapital von 100.000 DM waren A als persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 70.000 DM sowie B, C und D als Kommanditisten jeweils mit Kapitalanteilen von 10.000 DM beteiligt.