FG Hessen - Urteil vom 22.05.2013
4 K 3070/11
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 2482
BB 2014, 941
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 902

Anzusetzende Altersgrenze bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 3070/11

DRsp Nr. 2013/17861

Anzusetzende Altersgrenze bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer

Bei einer vor Erlass der EStÄR 2008 erteilten Pensionszusage kann zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen werden, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand tritt.

Bei einer vor Erlass des EStÄR 2008 erteilten Pensionszusage kann zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen werden, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat insoweit keine Auswirkung auf bestehende privatrechtliche vereinbarte Pensionszusagen.

1a) Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils vom 18.04.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 werden dahingehend geändert, dass das Einkommen und der Gewerbeertrag der Klägerin um 75.814 € niedriger als bisher zu berücksichtigen sind.

b) Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Steuern zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.