FG Hessen - Urteil vom 24.05.2013
1 K 139/09
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 6; BewG § 99; BewG § 31; FGO § 96 Abs. 1; AO § 162;
Fundstellen:
ZEV 2013, 10
ZEV 2014, 504

Anzusetzenden Wert von in Form von Gesellschaften gehaltenen Immobilien im Ausland bei der Ermittlung des Nachlasses

FG Hessen, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 139/09

DRsp Nr. 2013/19645

Anzusetzenden Wert von in Form von Gesellschaften gehaltenen Immobilien im Ausland bei der Ermittlung des Nachlasses

Der Wert von ausländischem Vermögen wird als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Erbschaftssteuerveranlagung festgestellt. Bei der Berechnung des gemeinen Wertes von Auslandsimmobilien ist eine sachgerechte Schätzung durch Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht geboten, soweit keine ortsübliche Miete ermittelt werden kann und der Liegenschaftszinssatz nicht bestimmbar ist. Während im Inland der Liegenschaftszinssatz nach Objektart, Restnutzungsdauer sowie Objektgröße bundesdurchschnittlich gegliedert ist, muss der marktkonforme Liegenschaftszinssatz für ausländische Objekte anhand von Grobableitungen bestimmt werden und ist damit wegen der erheblichen Unsicherheiten nicht als Wertbestimmungsmaßstab geeignet. Das Ertragswertverfahren bildet die nachhaltige Renditeerzielung aus einem Vermietungsobjekt ab und kann daher bei Investitionen mit einem erheblichen „spekulativen Aspekt” nicht zur Anwendung kommen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 6; BewG § 99; BewG § 31; FGO § 96 Abs. 1; AO § 162;

Tatbestand: