FG Hamburg - Urteil vom 26.06.2013
4 K 149/12
Normen:
ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a); ZK Art. 239; AO § 227; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 Satz 1; AO § 237 Abs. 4; AO § 237 Abs. 5; AO § 240 Abs. 1;

AO-Verfahrensrecht in Zollsachen: Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 149/12

DRsp Nr. 2013/20527

AO -Verfahrensrecht in Zollsachen: Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen

Der spätere Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex begründet keinen Anspruch auf Billigkeitserlass von bis dahin entstandenen Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen.

Normenkette:

ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a); ZK Art. 239; AO § 227; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 Satz 1; AO § 237 Abs. 4; AO § 237 Abs. 5; AO § 240 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen.

I.

Die Klägerin ließ in den Jahren 1998 und 1999 mehrere Sendungen Bananen aus Ecuador unter Inanspruchnahme einer spanischen Lizenz und eines Kontingentzollsatzes zum freien Verkehr abfertigen.

1. In der Folge von zollamtlichen Untersuchungen erhob der Beklagte am 04.07.2001 mit einem Steueränderungsbescheid über umgerechnet rund EUR 706.000 die Differenz zwischen dem gewährten Kontingentzollsatz und dem Drittlandszollsatz nach, weil die von der Klägerin für die streitgegenständlichen Einfuhren verwendeten Lizenzen ge- oder verfälscht gewesen seien. Der Betrag wurde mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.08.2001 relativ geringfügig auf umgerechnet rund EUR 699.000 herabgesetzt.