BFH - Beschluss vom 27.05.2005
VII B 38/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1496
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6168/03

Ap; Auskunftsersuchen an Bank

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen VII B 38/04

DRsp Nr. 2005/10838

Ap; Auskunftsersuchen an Bank

1. Eine Ap ist auch dann zulässig, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind und daher die verlängerte Festsetzungsfrist eingreift. Eine insoweit sich ausschließende Zuständigkeit von Ap und Steuerfahndung besteht nicht.2. Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung verzichten, wenn es nach seinem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt für die Entscheidung auf das Beweismittel nicht ankommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ;

Gründe:

I. Ende 1999 begann eine Prüferin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dessen Ehefrau mit einer Außenprüfung, welche u.a. die Einkommensteuer der Besteuerungszeiträume 1996 bis 1998 zum Gegenstand hatte. Ein Prüfungsschwerpunkt sollte u.a. die Finanzierung des Kaufes eines Wohngrundstücks sein, das der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Juni 1996 von der Bundesfinanzverwaltung zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM erworben hatte. Der schriftlichen Aufforderung des FA, zur Aufklärung des Sachverhalts einzelne Unterlagen vorzulegen sowie verschiedene Nachweise beizubringen, kam der Kläger nicht nach.